Internetrecht - was man als Betreiber einer Website beachten sollte

Internetrecht und OnlinerechtMittlerweile sollte es sich herumgesprochen haben: das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Sobald Sie mit Ihrer Website »online« sind, stehen Sie mit dieser in der Öffentlichkeit. Neben allen bisher angesprochenen Chancen birgt eine eigene Website natürlich auch Risiken - sofern Sie die rechtliche Seite dieser Medaille nicht ernst nehmen und keine entsprechenden Vorkehrungen treffen.

Natürlich bin ich als Webdesigner kein Fachmann auf diesem Gebiet und daher selbst auf unterstützende Hilfe angewiesen. Um so mehr freue ich mich, dass Herr Thomas Brehm, Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei »BBS Rechtsanwälte«, sofort dazu bereit war, auf diesen Seiten ein paar hilfreiche Hinweise zum Thema Internetrecht beizusteuern.

Risiko Webauftritt – Rechtsverletzungen vermeiden und richtig reagieren

Wer Informationen im Internet bereitstellt, ist sichtbar. Wer dabei Rechtsverstöße begeht, auch. Weil Rechtsverletzungen im Internet schnell einem großen Publikum zugänglich sind, sind bei Rechtsverstößen auf Webseiten Streitigkeiten häufig. Folge sind Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klageverfahren, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Hier in einer kurzen Darstellung die häufigsten Rechtsverletzungen, eine Strategie, wie man sie vermeidet und die richtige Reaktion bei Abmahnungen. Diese Darstellung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit in jedem Fall. Sie soll lediglich die populärsten Irrtümer und häufigsten Fallen aufzeigen.

I. Top-Risiken

1. Urheberrecht

Texte, Bilder, Musik und Grafiken unterliegen zumeist dem Urheberrecht. Wer derar-tige Werke ohne Zustimmung des Rechtinhabers auf seiner Internetseite einbindet, begeht einen Urheberrechtsverstoß und muss mit Abmahnungen - oder Schlimmerem - rechnen.

Die Zustimmung zur Einbindung auf einer fremden Seite ist auch dann nicht anzunehmen, wenn die Inhalte auf einer anderen Internetseite veröffentlicht werden.

Insbesondere bei Fotos ist Vorsicht angebracht. Auch triviale Fotos (so z.B. das einfache Foto eines Glases mit Eistee; vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 308 O 119/07) unterliegen zumeist dem Urheberrecht.

Ein Urheberrecht besteht übrigens auch bei vielen AGB als Schriftwerk. Die verbreitete Unsitte, AGB von fremden Internetseiten »zusammenzuklauen« führt folglich nicht nur zu inhaltlich gefährlichen oder unsinnigen AGB, sondern unter Umständen bereits wegen einer unberechtigten der Übernahme der AGB zur Abmahnung.

2. Kennzeichen- und Namensrechte

Unter Kennzeichenrechten versteht man Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Geschäftliche Bezeichnungen sind Namen und andere Zeichen, unter denen ein Unternehmen auftritt, und Werktitel. Werktitel sind Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Wer bei einem gewerblichen Unternehmensauftritt (also z.B. auch als eBay-Powerseller usw.) derartige Zeichen verwendet, ohne

  1. die Zustimmung des Zeicheninhabers zu haben oder
  2. damit ausschließlich Originalware zu vertreiben, die im Inland oder sonst in der Europäischen Union mit Zustimmung des Zeicheninhabers in Verkehr gebracht wurde,

riskiert eine Abmahnung. Gleiches gilt, wer ein ähnliches Zeichen verwendet. Kleine Abwandlungen oder die Verbindung mit beschreibenden Bestandteilen führen regelmäßig nicht aus der Rechtsverletzung heraus. Wer fremde Marken ohne Zustimmung des Berechtigten in Metatags, »weiß-auf-weiß« Schrift oder als Google-Keyword verwendet, begeht ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung.

Zu Google Keywords: Vorsicht vor der Standard-Option »Weitgehend passende Keywords verwenden«. Wenn durch diese Option Marken Dritter in die eigene Kampagne einbezogen werden, müssen diese einbezogenen Dritt-Marken (spätestens mit eigener Kenntnis) in die Liste »auszuschließender Keywords« aufgenommen werden. Ansonsten wird – zumindest nach Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06) – eine Markenverletzung als »Störer« begangen.

Eine Markenverletzung kann auch durch den Domainnamen begangen werden. Selbst wer einen Domainnamen registriert und keine Inhalte veröffentlicht, kann damit bereits eine Verletzung des Namensrechts (§12 BGB) begehen.

3. Persönlichkeitsrechte

Jeder Mensch hat das Recht, über die Verwendung seines Bildes selbst zu bestimmen (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)). Wer im Rahmen seines Internetauftritts Fotos von Personen veröffentlicht, sollte deren (zum Beweis im Streitfall schriftliche!) Zustimmung haben.

Ebenso sollte man sich beleidigender Stellungnahmen im Internet enthalten. Hier gelten im Internet die gleichen Grundsätze wie im »wirklichen Leben«. Auch wenn es noch so verlockend ist, den ungeliebten Chef im Forum durch den Kakao zu ziehen. Wenn der Chef davon erfährt, droht – neben einer kostenpflichtigen Abmahnung – sogar die fristlose Kündigung (vgl. Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 1/07, Urteil vom 07.05.2007)).

4. Wettbewerbsrecht

Nach wie vor ist das Wettbewerbsrecht ein Schwerpunkt der »Abmahn-Schlacht« rund um gewerbliche Auftritte im Internet. Schwerpunkte sind insbesondere verbraucherschützende Informations- und Unterrichtungspflichten, so z. B.:

  • Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 des Telemediengesetzes (»Impressum«).
  • Die richtige (!) Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312b und 312 d BGB).
  • Richtige und vollständige Preisangaben.
  • Spezialgesetzliche Informationspflichten, beispielsweise Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz.

5. E-Mail-Werbung

Werbe-E-Mails dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers verschickt werden. Empfänger ist, wer die E-Mail empfängt und nicht, wer die E-Mail-Adresse angegeben bzw. in die Versandleiste eingetragen hat. Ein »mutmaßliches Einverständnis« kann zwar ausreichen. Das ist aber nur in ganz engen Grenzen möglich, so z.B. bei Werbung für ein Produkt, welches der Empfänger bereits vorher erworben hat. Ein generelles Interesse (z.B. Werbung für Papier an eine Rechtsanwaltskanzlei) reicht nicht aus. Im Zweifelsfall ist eine »mutmaßliche Einwilligung« nicht anzunehmen.

II. Abmahnungen vermeiden

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Das gilt besonders im Internet, wo jede Suchmaschine Rechtsverletzungen durch einen einfachen Mausklick an den Tag bringt. Daher:

  1. Vor der Auswahl einer Domain oder einer Angebotsbezeichnung prüfen, ob entgegenstehende Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen! Eine kostenlose Recherche kann z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (http://www.dpma.de) erfolgen. Jedoch Vorsicht: Auch international registrierte Marken (siehe http://www.wipo.int) und bloße Unternehmensnamen stehen einer Domain möglicherweise entgegen. Da auch durch ähnliche Bezeichnungen Markenrechte verletzt werden können, empfiehlt sich oft die professionelle Recherche, zum Beispiel durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Anwaltssuche des Deutschen Anwaltvereins e.V.: http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche).
  2. Foren und Gästebücher regelmäßig prüfen. Rechtsverletzungen schnellstmöglich abstellen. Auf Hinweise reagieren. »Blacklists« führen, damit Rechtsverletzungen nicht erneut geschehen.
  3. AGB nicht selbst zusammenstellen! Schon eine einzige Abmahnung kann die Kosten der Erstellung von AGB durch einen Anwalt bei Weitem übertreffen. Gute AGB hat man dann aber noch immer nicht. Bei Verträgen ist der Experte gefragt. Oder wechseln Sie Ihre Bremsbeläge etwa selbst?
  4. Vor dem Versand von Werbe-E-Mails die Richtigkeit der Zustimmung durch eine werbefreie (!) Bestätigungs-E-Mail bestätigen lassen (»confirmed opt-in«)
  5. Am einfachsten: fragen Sie einen Rechtsanwalt nach einem Rechts-Check des Internetauftritts; zumeist gibt es hierfür preiswerte Pauschalangebote.

III. Abmahnung erhalten – was tun?

1. Abmahnungen

Abmahnungen werden oftmals als »Abzocke« oder »Rechtsmissbrauch« bezeichnet. In der Folge werden auch berechtigte Abmahnungen oft mit pauschalen Beschuldigungen und »patzigen« Stellungnahmen zurückgewiesen. Die Folgen für die Abmahnungsempfänger sind teilweise verheerend. Eine Abmahnung ist eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Folge der falschen Reaktion auf Abmahnungen sind oftmals Gerichtsverfahren, bei welchen sich die Kosten für die Abgemahnten vervielfachen.

Wenn eine Abmahnung eingeht:

  1. Sachverhalt sorgfältig prüfen
  2. Rechtsverletzung oder beanstandeten Inhalt entfernen
  3. Nicht selbst antworten – schnellstmöglich Fachmann fragen!
  4. Nicht einfach tun, was gefordert ist. In Abmahnungen werden oftmals zu hohe Vertragsstrafen oder zu hohe Kostenerstattungen gefordert. Das macht die Abmahnung nicht unwirksam! Wer hier jedoch richtig reagiert, kann Kosten sparen und Risiken verringern.

2. Verbreitete Irrtümer:

a) »Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung«

Eine »Massenabmahnung« liegt nur dann vor, wenn eine sehr große Anzahl von Abmahnungen wegen gleichgearteter »Lappalien« rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird. Rechtsmissbrauch ist nur dann gegeben, wenn es gerade nicht um die Beseitigung von Rechtsverletzungen geht, sondern andere Ziele verfolgt werden. Beweisen muss dies der Abmahnungsempfänger. Der Umstand, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, reicht für einen Rechtsmissbrauch gerade nicht aus. Gerichtlich festgestellte rechtsmissbräuchliche Serien- der Massenabmahnungen sind in der gerichtlichen Praxis absolute Ausnahmen. Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheber- und Kennzeichenrechten sind so gut wie nie rechtmissbräuchlich. Es steht dem Urheber bzw. Rechtsinhaber frei, eine Vielzahl von Rechtsverletzungen auch mit einer Vielzahl von Abmahnungen zu ahnden.

b) Zu hoher Streitwert oder zu weit gefasster Unterlassungsanspruch

Dadurch wird die Abmahnung nicht unwirksam. Es ist vielmehr am Abgemahnten, für den erforderlichen Umfang die aufgrund des ersten Rechtsverstoßes vermutete Wiederholungsgefahr zu beseitigen (eine »treffsichere« Unterlassungserklärung abzugeben) und Kosten ggf. im angemessenen Umfang zu erstatten.

Zum Streitwert ganz allgemein: Streitwert ist nicht der Schaden, den die jeweilige Rechtsverletzung verursacht hat. Maßgeblich für den Streitwert ist vielmehr das Interesse des Verletzten, dass die Rechtsverletzung nicht wiederholt wird. Dieser Wert kann sehr hoch ausfallen:

  • Für Musikstücke werden von Gerichten durchschnittlich 7.000 bis 10.000 Euro je in einer Tauschbörse angebotener Musikdatei angesetzt.
  • Bei Marken werden Streitwerte von mindestens 25.000 Euro, bei bekannten Marken oft 6-stellige Streitwerte erreicht.
  • Bei Bilddateien werden Streitwerte von 3.000 Euro je Bild oder Grafik meistens überschritten.
c) Zu kurze Frist

Kurze Fristsetzungen sind bei Rechtsverletzungen im Internet üblich. Wenn eine Frist in einer Abmahnung zu kurz ist, wird die Abmahnung dadurch nicht unwirksam. Vielmehr gilt eine angemessene Frist statt der vorgesehenen Frist. Wer nicht innerhalb der angemessenen Frist »richtig« reagiert, muss die (Kosten-)Folgen selbst tragen.

d) Original-Vollmacht

Eine Original-Vollmacht muss nach (noch) herrschender Meinung bei einer Abmahnung erst auf Nachfrage vorgelegt werden. Es ist also hochriskant, eine Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen.

e) Schriftform

Vorsicht! Abmahnungen müssen nicht schriftlich erfolgen. Eine E-Mail und sogar eine telefonische Abmahnung sind (wenn auch nur sehr selten vorkommend) wirksam.

f) »Nichts von der Rechtsverletzung gewusst«

Das ist selten von Bedeutung. Unterlassungsansprüche sind in der Regel verschuldensunabhängig!

IV. »Haftung für Dritte« und »Disclaimer«

Man kann auch für Rechtsverletzungen haften, die von Dritten begangen werden. Das gilt z.B. für Fälle, in denen rechtswidrige Inhalte in einem Forum enthalten sind. Hier haftet, wer gegen zumutbare Prüfungspflichten verstoßen hat (also wer z.B. nach einer Verletzung keine Vorkehrungen gegen Wiederholungen getroffen hat, also z.B. Dateinamen oder Schlüsselworte auf eine »Blacklist« gesetzt hat). Haften muss auch, wer bekannte Rechtsverletzungen nicht unverzüglich entfernt.

Grundsätzlich gilt: bei einer Rechtsverletzung auf der eigenen Internetseite muss die Rechtsverletzung vom Seitenbetreiber entfernt werden. Der Seitenbetreiber kann nicht untätig bleiben und auf den »eigentlichen« Verletzer verweisen.

In vielen Fällen besteht die Unterlassungspflicht für Handlungen Dritter erst ab der eigenen Kenntnis, so dass die Kosten für die Abmahnung (durch welche die Kenntnis ja erst geschaffen wurde) nicht zu erstatten sind.

Trügerische Sicherheit: der »Disclaimer«

Wer kennt ihn nicht? Den »Landgericht Hamburg Disclaimer«, der in etwa so aussieht:

„Mit dem Urteil vom 12. September 1998 - 312 0 58/98 - »Haftung für Links« hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der von mir verlinkten Seiten.“

Bis auf ein gewisses Amüsement beim einschlägig »gebildeten« Betrachter hat ein solcher Disclaimer keinerlei Wirkung. Das hat im Übrigen auch das Landgericht Hamburg in der in dem Disclaimer genannten Entscheidung so gesehen. Es verurteilte den dort im Streit stehenden Webseitenbetreiber wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf verlinkten Seiten, weil er die Hyperlinks trotz seiner Kenntnis von den Seiteninhalte nicht entfernt hatte. Das Gericht urteilte, dass eine pauschale Distanzierung in einem Disclaimer den Beitrag zur Rechtsverletzung gerade nicht neutralisieren kann. So sah es auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 14. Juni 2005, Aktenzeichen: 16 O 229/05).

Was geht in »Disclaimern« ?

Ratsam sind zumeist:

  • Ein Hinweis, dass keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte der eigenen Webseite übernommen wird, wenn dies nicht an anderer Stelle unmittelbar oder mittelbar versprochen wird.
  • Ein Hinweis, dass für die Inhalte verlinkter Webseiten keine Verantwortung übernommen wird.

Bei allen Disclaimern gilt aber: sobald Kenntnis von einer Rechtsverletzung besteht, muss der entsprechende Inhalt (oder Hyperlink zu diesem Inhalt) »verschwinden«. Wer solche Inhalte nicht umgehend entfernt, kann sich nicht auf einen Disclaimer berufen.

© Rechtsanwalt Thomas Brehm
Kanzlei »BBS Rechtsanwälte« (bbs-law.de)

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